Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese
schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
- Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
- Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Lieferung – Lieferzeit
- Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.
- Die angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich.
- Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276
BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen
vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet,
den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches
Ereignis eintritt und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden auf Anforderung
unverzüglich zu erstatten; gleichzeitig sind wir gehalten, den Kunden Mitteilung
darüber zu machen. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände
für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und
Organisationsbereichs eintreten.
- Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Lieferung geht ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir
auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder
ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eingedeckt hat,
ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten,
soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen.
Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
§ 3 Lieferverzug – Annahmeverzug
- Sofern wir in Lieferverzug geraten und die vom Kunden uns gesetzte angemessene Nachfrist
nicht erfüllen, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug
eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, nicht jedoch
mehr als 5% des Lieferwertes als pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen.
- Diese Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) gilt nicht, soweit das zwischen
dem Kunden und uns vereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft gemäß
§ 376 HGB ist oder wenn als Folge des von uns zu vertretenden Verzugs das Interesse
des Kunden an einer rechtzeitigen Lieferung in Fortfall geraten ist. Ferner gilt
die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug
darauf beruht, dass wir insoweit eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft nicht
erfüllt haben. Darüber hinaus gilt Abs. (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug
auf einem Umstand beruht, der von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
- Soweit die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) nicht eingreift, ist die
Schadenersatzhaftung – ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns
– auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
- Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden
über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf
Kosten des Kunden zu verwahren.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk netto.
- Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der
Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere
Rechnungen 14 Tage nach vereinbartem Lieferdatum netto Kasse – fällig.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
- Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem
Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet,
wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der
Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß
§ 276 BGB zu vertreten haben.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz
p.a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen,
sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
§ 5 Mängelhaftung
- Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß §
377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen.
- Absatz (1) gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige
Falschlieferungen.
- Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der
Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, dann
ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine nicht unerhebliche
Pflichtverletzung vorliegt, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
Daneben kann der Kunde auch Schadenersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern
unsere Haftungsbegrenzung des § 5 Abs. (5) bis (9) nicht eingreift.
- Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Für
gebraucht angebotene Sachen ist die Mangelhaftung ausgeschlossen. Wenn wir die vom
Kunden an uns gelieferte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen müssen oder der Kaufpreis uns gegenüber gemindert wird,
beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche fünf Jahre,
beginnend mit der Ablieferung der Sache (Lieferantenregress nach § 478 BGB).
Für die Begrenzung unserer Haftung gilt die Regelung von § 5 Ab. (6) bis
(9) entsprechend.
- Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 5 Abs. (6) bis (9) ist unsere
Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen.
- Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen
Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen
Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadenersatz statt der Erfüllung
bei einer erheblichen Pflichtverletzung. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen
– ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt
auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
- Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch
die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Haftung
- Die Haftungsbeschränkungen des § 5 Absatz (5) bis (9) gelten auch für
alle sonstigen Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber
geltend gemacht werden.
- Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt
die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet,
etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis
von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen
vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung
bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern
zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht
sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt,
soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen
wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
- Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern.
Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche
abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen.
Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag
zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der
Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug
geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung
zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen
Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderungen gegenüber den
Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs-
und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten
geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht
dies stets für uns. Sofern der Kunde auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten
weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten
Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht verglichenen Forderungen
(Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart
worden ist.
- Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen
unterschiedslos vermischt wird, steht uns die Höhe der jeweils offenen Forderung
(Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart
worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Kunde Miteigentum ein. Er
verwahrt dieses Miteigentum für uns.
- Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer
Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen
des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Gerichtsstand – Sonstiges
- Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich
etwaiger deliktischer Ansprüche ist der Sitz unserer Firma (Geschäftssitz);
wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
- Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten,
einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist unser Geschäftssitz.
Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
» Zurück
|