Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte
in der vom Verband Deutscher Mühlen e.V. beschlossenen Fassung vom 1. Juni 2004
I. Allgemeine Bestimmungen
- Für alle Lieferungen des Verkäufers an den Käufer gelten ausschließlich
diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Als Lieferung im Sinne dieser Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen gelten auch sonstige vom Verkäufer an den Käufer
erbrachte Leistungen.
- Widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn
und soweit der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer
in Kenntnis der widersprechenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers
vorbehaltslos Lieferungen an den Käufer erbringt.
- Durch die erste Lieferung an den Käufer werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
auch Bestandteil der zukünftigen Lieferungen des Verkäufers an den Käufer.
- Die Vereinbarungen über Liefermengen, Preise, Liefertermine sowie sonstige
Abreden, die nicht in den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegt
sind oder die von diesen abweichen, bedürfen der Schriftform.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht.
II. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Die Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer untersteht
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens
über den internationalen Warenkauf.
- Rechtsstreitigkeiten entscheidet unter Ausschluss der staatlichen Gerichte das zwischen
den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbarte Schiedsgericht. Ist ein Schiedsgericht
nicht vereinbart, entscheidet das vom Verkäufer zu benennende Börsenschiedsgericht,
hilfsweise das für den Sitz des Verkäufers regional zuständige Börsenschiedsgericht.
- Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks,
sowie Forderungen, gegen welche bis zum Tage der Klageerhebung ein Einwand nicht
geltend gemacht wurde, vor dem für den Verkäufer zuständigen ordentlichen
Gericht einzuklagen.
III. Preise
Bei Mehl, Grieß, Dunst und Backschrot verstehen sich die Preise für 100 kg
a.) netto einschließlich Papiersack
b.) netto lose
frachtfrei Käuferstation oder an Käufers Lager der Hauptniederlassung unter
Zugrundelegung der für das jeweils gewählte Transportmittel günstigsten
Fracht und der hierfür maßgeblichen Menge. Umsatzsteuern sind in jedem Fall
zusätzlich zu entrichten. Bei Dispositionen von geringeren Mengen durch den Käufer
geht die Mehrfracht zu Lasten des Käufers.
IV. Erfüllungsort, Transport
- Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Verladung, bei vereinbarter
Lieferung ab Lager das Lager des Verkäufers.
- Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung
des Verkäufers.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn
des Verladevorgangs) an den Spediteur, den Frachtführer oder das sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Unternehmen auf den Käufer über. Führt der
Verkäufer den Transport selbst durch, geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung
auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Tage der
Versandbereitschaft über.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken.
- Wünscht der Käufer die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verladung,
so hat dieser die hierfür entstehenden Kosten zu tragen.
V. Qualität
- Ist die Lieferung eines bestimmten Fabrikates oder einer bestimmten Marke vereinbart,
so muss das Mahlerzeugnis dem Durchschnitt dieses Fabrikates oder dieser Marke zur
Zeit des Vertragsabschlusses entsprechen.
- Ist über die Qualität der Ware nichts vereinbart, so ist gesunde Ware
mittlerer Qualität und Güte zu liefern.
- Verkäufe zu besonderen Qualitätsbedingungen bedürfen der individualrechtlichen
Vereinbarung.
- Bei Verkauf nach Muster ist dieses maßgebend.
- Ist "ungefähr nach Muster", "Typen-Muster" oder "Durchschnittsmuster"
verkauft, so sind kleine Abweichungen - z. B. in der Farbe, Mahlung, Körnung
- zulässig.
VI. Tag der Berechnung
Als Rechnungsdatum gilt
- bei Schiffsverladung der Tag des Konnossements.
- bei Versand auf der Schiene bzw. auf der Straße der Tag der Verladung.
- bei Lieferung ab Lager und aus ankommendem Schiff der Tag der Auslieferung oder
Freistellung.
VII. Zahlung
- Die Zahlung hat, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, bei
Mehl, Grieß, Dunst oder Backschrot innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug zu erfolgen.
- Wenn nach dem Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte für das Fehlen der Kreditwürdigkeit
des Käufers entstehen oder für dem Verkäufer erkennbar werden, hat
der Verkäufer das Recht, innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen
Barzahlung, Zug-um-Zug, Zahlung gegen Dokumente, Vorkasse oder Sicherheitsleistung
vor Verladung verlangen, auch wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart war. Entspricht
der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb dieser Frist, kann der Verkäufer
von allen Verträgen mit dem Käufer zurücktreten.
- Zinsen, Zuschläge usw. sind mit Aufgabe fällig.
- Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Abzüge für natürlichen Schwund sind nicht gestattet.
VIII. Zahlungsverzug
- Der Käufer gerät bei nicht rechtzeitiger Zahlung in Zahlungsverzug.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer vom Tage des Beginns des Verzuges ab
Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
- Der Verkäufer hat bei Zahlungsverzug des Käufers nach dem fruchtlosen
Ablauf einer Frist von drei Geschäftstagen das Recht, weitere noch ausstehende
Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen, die der Verkäufer
bereits geleistet hat, abzulehnen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, vom
Käufer Schadensersatz zu verlangen und/ oder von dem Vertrag zurückzutreten.
IX. Lieferung und Abnahme
- Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten
Lieferfrist in einer Partie oder in Teilpartien, jedoch nicht unter 5.000 kg, abnimmt.
Macht der Verkäufer hiervon Gebrauch, so hat er dies dem Käufer rechtzeitig
mitzuteilen.
- Es wird unterschieden
- "sofortige Lieferung": Lieferung und Abnahme am dritten Geschäftstage
nach Vertragsschluss.
- "prompte Lieferung": Lieferung und Abnahme spätestens am achten
Geschäftstage nach Vertragsschluss.
- "Lieferung auf Termin": Beträgt die Lieferfrist hierbei mehr als
einen Monat, kann Lieferung und Abnahme nur in monatlich gleichen Mengen und Raten
von mindestens 5.000 kg verlangt werden.
- Die Vereinbarung anderer Lieferzeiten wird hiervon nicht berührt.
- Der Käufer ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügungen zu erteilen
und zwar
- bei Verkäufen auf "sofortige Lieferung" ohne Aufforderung sofort
bei Vertragsschluss.
- bei Verkäufen auf "prompte Lieferung" ohne Aufforderung innerhalb
von vier Geschäftstagen nach Vertragsschluss.
- bei Verkäufen auf "Termin" ohne Aufforderung spätestens vier
Geschäftstage vor Ablauf der bedungenen Lieferfrist. Fordert der Verkäufer
den Käufer zur Erteilung einer Verladeverfügung auf, so ist diese innerhalb
von vier Geschäftstagen nach dem Zugang dieser Aufforderung zu erteilen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Liefertag mit einer fünf-tägigen
Voranzeige festzulegen, wenn die Ware per Schiff geliefert wird und der Käufer
verpflichtet ist, das Schiff an diesem Tage zu stellen.
- bei vereinbarter Lieferung aus "ankommendem Schiff" sofort nach erster
Andienung.
Erteilte ausführbare Verladeverfügungen können nur im Einvernehmen
mit dem Verkäufer geändert werden.
- Ist der Verladeort im Vertrag nicht genannt, so ist die Ware anzudienen.
- Der Verkäufer ist bei rechtzeitig zugegangener Verladeverfügung verpflichtet,
innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu liefern. Weicht der Verkäufer von der
erteilten Verladeverfügung ab, so hat er dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.
- Bei Lieferung oder Abholung im Silo ist das vom Verkäufer am Verladeort festgestellte
metrische Gewicht und die eingeladene Qualität maßgebend. Auf Wunsch des
Käufers ist der Silo nach der Beendigung der Beladung unverzüglich in geeigneter
Weise zu plombieren. Die Verwiegungsunterlagen über das bei der Mühle eingeladene
Gewicht sind dem Käufer auf Wunsch auszuhändigen.
- Der Käufer kann verlangen, dass bei der Verladung in den Silo eine Musternahme
und Gewichtsfeststellung durch einen rechtzeitig anwesenden vereidigten Probenehmer
und Wäger erfolgt. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Käufer.
Mängelrügen auch für versteckte Mängel, hinsichtlich in Silos
verladener gelieferter Ware gelten nur dann als begründet und berechtigt, wenn
das nach Maßgabe dieses Absatzes am Verladeort entnommene Durchschnittsmuster
die gerügten Mängel aufweist. Im Übrigen gelten die Regelungen in
Abschnitt XV.
X. Abnahme- und Annahmeverzug des Käufers
- Gerät der Käufer mit der Abnahme oder der Erteilung der Verladeverfügung
in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zur
Erfüllung des Vertrages zu setzen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen
und die Frist mindestens drei Geschäftstage betragen. Die Nachfristsetzung kann
mit der Aufforderung zur Erteilung der Verladeverfügung verbunden werden. In
diesem Fall beträgt die gesamte Frist sieben Geschäftstage. Der Verkäufer
ist berechtigt im Falle einer verspäteten Verladeverfügung des Käufers
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. die Lieferzeit um die Zeit zu verlängern,
um die der Käufer im Verzug ist.
- Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz geltend machen.
- Nimmt der Käufer eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Verkäufers
nicht an, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Während des Annahmeverzuges
des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach vorgängiger Androhung
für Rechnung des Käufers durch einen vereidigten Makler einen freihändigen
Selbsthilfeverkauf vornehmen. Selbsteintritt ist gestattet.
- Der Verkäufer kann die Ware auch während des Annahmeverzuges des Käufers
für Rechnung und Gefahr des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
XI. Abholung der Ware mit Straßenfahrzeug
- Dem Käufer ist die Abholung der Ware mit einem Straßenfahrzeug nur gestattet,
wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn "ab Lager"
verkauft ist. Die Abholung kann nur während der üblichen Geschäftszeit
erfolgen. Die Benutzung eines Straßenfahrzeuges mit Silo bedarf ausdrücklicher
Vereinbarung.
- Durch die Vereinbarung, die Ware mit einem Straßenfahrzeug abzuholen, wird
ein Geschäft auf Lieferung nicht in ein solches auf Abruf umgewandelt.
XII. Verzug des Verkäufers
- Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, sind mindestens folgende
Nachfristen zu setzen:
- bei Verkäufen auf "sofortige Lieferung" vier Geschäftstage.
- bei Verkäufen auf "prompte Lieferung" acht Geschäftstage.
- bei Verkäufen auf "Termin" zehn Geschäftstage.
- Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer durch Anzeige per Brief,
Telefax oder Email an den Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XVI. statt der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
- Verlangt der Käufer nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XVI. statt
der Leistung Schadenersatz, so ist er berechtigt, die Ware für Rechnung des
Verkäufers binnen drei Geschäftstagen freihändig und öffentlich
zu kaufen bzw. einen Deckungskauf vorzunehmen.
- Solange der Käufer aus der gleichen oder einer anderen Vertragsbeziehung mit
dem Verkäufer mit der Abnahme der Lieferung oder der Zahlung im Verzug ist,
läuft die vertragliche Lieferfrist bzw. die Nachfrist gegen den Verkäufer
nicht. Ändert der Käufer eine bereits erstellte Verladeverfügung,
wird eine bereits gesetzte Nachfrist hinfällig, es sei denn, dass die Änderung
ausschließlich die Verladeadresse betrifft.
XIII. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollen Bezahlung vor. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Bei der
Hingabe von Schecks oder Wechseln durch den Käufer bleibt das vorbehaltene Eigentum
des Verkäufers bis zur Bareinlösung auch bei einer eventuellen Prolongation
bestehen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen Schaden zu versichern
und den Versicherungsabschluss auf Verlangen nachzuweisen. Die aus einem Schadensfall
entstehende Forderung gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den
Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderungen
ab.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer berechtigt, nach einer Frist von drei Geschäftstagen
vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
- Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr an Dritte weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen einschließlich aller abtretbaren Nebenrecht tritt
der Käufer schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in voller Höhe an den Verkäufer
ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, so lange er alle
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ordnungsgemäß
erfüllt.
- Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer nach seiner Auswahl Sicherheiten
frei, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten insgesamt 120% des
Nominalwertes der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer überschreitet.
- Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu bearbeiten, zu vermischen, zu verarbeiten.
- Die Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag
des Verkäufers. Der Verkäufer ist in jedem Be- und Verarbeitungszustand
und auch hinsichtlich der Fertigware als Hersteller im Sinne des § 950 BGB
anzusehen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer
oder einem Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer an der daraus entstandenen
neuen Sache Miteigentum gem. § 947 Abs. 1 BGB.
- Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit Waren verbunden oder vermischt,
die dem Käufer oder Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum
gem. §§ 947 Abs. 1, 948 Abs. 1 BGB
- In den Fällen (a) und (b) verpflichtet sich der Käufer, die Ware für
den Verkäufer zu verwahren.
- Der Käufer ist berechtigt, die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich ist, an Dritte weiter
zu veräußern und auszuliefern. Die Regelung in Abschnitt XIII. Abs.
4 gilt entsprechend.
-
Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen dem Verkäufer
gegenüber sämtlich erfüllt, so tritt der Verkäufer ihm eventuell
noch aus der Vorausabtretung zustehende Forderungen an den Käufer ab. Eine
besondere Vereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen ist nicht erforderlich.
-
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist dem Käufer
vor der vollständigen Bezahlung untersagt. Pfändungen und sonstige beeinträchtigende
Maßnahmen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die
daraus hergestellten Sachen und die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
dem Verkäufer unverzüglich per Brief, Telefax oder Email anzuzeigen.
Der Käufer hat etwaige Interventionskosten des Verkäufers zu tragen.
XIV. Fristenberechnung
- Für den Beginn der in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen
Fristen wird der Tag der Friststellung nicht mitgerechnet.
- Geschäftstage im Sinne diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Werktage
mit Ausnahme der Samstage und mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember.
XV. Gewährleistung
- Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehlerfreiheit
und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Wareneingangskontrolle umfasst auch
eine stichprobenartige Untersuchung der inneren Beschaffenheit der Ware (chemische
oder technische Analyse, Backprobe und dergleichen), die vom Käufer schriftlich
zu dokumentieren ist. Die Dokumentation der Wareneingangskontrolle ist dem Verkäufer
auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch stichprobenartige Untersuchungen
festgestellt werden kann, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge
um die für die unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang erforderlichen Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage
hinaus. Der Käufer hat bei Bemängelung von einem vereidigten Sachverständigen
Muster ziehen zu lassen und sie bei Anrufung des Schiedsgerichts diesem unverzüglich
zu übergeben. Der Termin, an dem die Musterziehung erfolgen soll, ist dem Verkäufer
möglichst zugleich mit der Mängelanzeige, in jedem Fall rechtzeitig, bekanntzugeben.
- Bei jeder Mängelanzeige steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung
und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Der Verkäufer ist berechtigt, an
der Musterziehung des Sachverständigen teilzunehmen.
- Zeigt der Käufer die Mängel der gelieferten Ware dem Verkäufer nicht
oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe von Abschnitt XV. Abs. 1 an, gilt die Ware
als vertragsgemäß genehmigt.
- Bei Mängeln der gelieferten Ware leistet der Verkäufer Nacherfüllung
durch Ersatzlieferung, es sei denn, dass dies nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, ist
diese unzumutbar oder fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung
des Verkäufers unerheblich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der durch
den Sachmangel verursachte Minderwert nicht höher ist als 5% des Warenwerts.
Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises ist hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt der Ablieferung
der Ware an den Käufer.
- Der Verkäufer haftet für den Ersatz von Schäden und vergeblichen
Aufwendungen des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Sach- bzw. Rechtsmängeln
nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XVI.
- Soweit der Käufer wegen der festgestellten Mängel Kaufpreisminderung oder
Ersatz für Aufwendungen oder Schäden vom Verkäufer beansprucht, kann
der Käufer das nach Abschnitt II Abs. 2 zuständige Schiedsgericht zur Feststellung
der Höhe des Anspruchs anrufen. Käufer und Verkäufer unterwerfen sich
wegen der Höhe der Kaufpreisminderung, des Aufwendungsersatzanspruchs und des
Schadensersatzanspruchs unter Ausschluss der staatlichen Gerichte der Entscheidung
des Schiedsgerichts.
XVI. Ersatz für Schäden und vergebliche Aufwendungen
- Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund
(z.B. wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter
Handlung) und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich nach den
folgenden Regelungen.
- Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen
Mitarbeiter des Verkäufers entstanden sind. Die Vorschrift des § 831 Abs.
1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
- Der Verkäufer haftet ferner für Schäden, die durch eine vom Verkäufer
zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen. Diese Haftung
ist jedoch begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden, sofern sie
nur leicht fahrlässig oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
- Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der
gelieferten Ware verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang.
- Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche
aus dem ProdHaftG und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
bleiben unberührt.
- Von den Regelungen der Abschnitte XV. und XVI. unberührt bleiben Ansprüche
des Käufers, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie übernommen hat. Eigenschaften, Beschaffenheit oder Haltbarkeit
eines Liefergegenstandes oder sonstige Umstände gelten nur dann als garantiert,
wenn eine Garantie ausdrücklich abgegeben worden ist. Für den Umfang der
Garantiehaftung ist der Inhalt der Garantiezusage maßgeblich. Der Verkäufer
haftet nur für solche Schäden, die durch die Garantie gerade verhindert
werden sollen.
- Die Regelungen dieses Abschnittes XVI. finden auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(§ 284 BGB) entsprechende Anwendung.
XVII. Regressansprüche
- Für den Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Regelungen
der §§ 478, 479 BGB unberührt. Verkauft der Käufer die vom Verkäufer
gelieferte Ware an einen Verbraucher, kann der Käufer von dem Verkäufer
gemäß § 478 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag
mit dem Verkäufer zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder nach Maßgabe
des Abschnitt XVI. Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer die Sache als Folge
ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher zurücknehmen musste oder der Verbraucher
den Kaufpreis gemindert hat. Des weiteren kann der Käufer vom Verkäufer
gemäß § 478 Abs. 2 BGB Ersatz der Aufwendungen gemäß §
439 Abs. 2 BGB verlangen, die der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Ware
gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat. Die Ansprüche des Käufers
gegen den Verkäufer nach Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2 und 3 greifen nur ein,
wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang
auf den Käufer vorhanden war. Zeigt sich der Mangel der Ware innerhalb der ersten
sechs Monate seit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher, wird vermutet, dass
der Mangel schon beim Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Die
Regelungen in Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2-5 gelten entsprechend für Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 5 BGB.
Die Verjährungsfrist für den Unternehmerregress nach §§ 478,
479 BGB beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware
dem Käufer geliefert worden ist.
- Regressforderungen nach § 5 ProdHaftG des Käufers gegen den Verkäufer
sind ausgeschlossen, soweit der Fehler der Ware nicht nachweislich in der Sphäre
des Verkäufers verursacht worden ist.
XVIII. Rückruf der Ware
Plant der Käufer, eine vom Verkäufer gelieferten Ware, die der Käufer
weiterverkauft hat, oder eine Ware, die der Käufer aus der vom Verkäufer gelieferten
Ware hergestellt hat, zurückzurufen, oder ordnet die zuständige Behörde
gegenüber dem Käufer gemäß § 9 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
den Rückruf, die Sicherstellung oder die Vernichtung dieser Ware an, so hat er
den Verkäufer hierüber unverzüglich zum frühest möglichen Zeitpunkt
vor der Durchführung der geplanten oder angeordneten Maßnahme zu unterrichten.
Abschnitt XVIII. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Käufer plant oder die zuständige
Behörde gegenüber dem Käufer gemäß § 8 ProdSG anordnet,
die Öffentlichkeit vor dieser Ware zu warnen. Das Recht des Käufers, eine
etwaige gesetzliche Verpflichtung zum Rückruf der Ware oder zur öffentlichen
Warnung vor dieser Ware in der gesetzlich gebotenen Art und Weise zu erfüllen,
bleibt von den Regelungen in Abschnitt XVIII. Satz 1 und 2 unberührt.
XIX. Erfüllungshindernisse
- Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, ausgenommen
die durch Feuer hervorgerufene Unmöglichkeit der Produktion und sonstige ihrer
Natur nach kurzfristige, auf höhere Gewalt beruhende Hindernisse, die die Produktion
oder Lieferung unmöglich machen, verlängern die Lieferfristen um die Dauer
der Behinderung längstens bis zu 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist hat der Verkäufer
zu liefern oder zu erklären, dass innerhalb weiterer 14 Tage zu liefern in der
Lage ist. Nach Ablauf der um 44 Tage verlängerten Lieferzeit erlischt der Vertrag,
soweit der hinsichtlich der Lieferung noch nicht erfüllt ist.
- Wird die Erfüllung des Vertrages durch Krieg, Blockade, Verbot der Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr im In- und Ausland, Feuer und sonstigen auf höherer Gewalt
beruhenden Umstände behindert, die ihrer Natur nach von unabsehbarer Dauer sind,
so ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach
Eintritt des Ereignisses zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen kann.
Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Vertrag in absehbarer Zeit
erfüllt werden kann, ohne dass der genaue Zeitpunkt der Lieferung infolge des
eingetretenen Ereignisses angegeben werden kann, so läuft die Erklärungsfrist
erst von dem Zeitpunkt ab, an dem dieses möglich ist. Die Begründung für
das Hinausschieben der Erklärung unterliegt schiedsrichterlicher Feststellung.
Ist die Abgabe der Erklärung innerhalb 60 Tagen nach Eintritt des Ereignisses
nicht möglich oder hat der Verkäufer nicht innerhalb 21 Tage nach Abgabe
der Erklärung bzw. der verlängerten Lieferzeit geliefert, so gilt der Vertrag
hinsichtlich der Lieferung nicht erfüllten Teil als erlöschen.
- Während der Dauer der Behinderung kommt der Verkäufer nicht in Verzug.
Aus dem Erfüllungshindernis kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
- Die Einigung der Parteien über Lieferung und Annahme von Ersatzfabrikaten wird
durch diese Bestimmungen nicht berührt.
XX. Erlöschen von Verträgen
Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der im Vertrag
festgelegten Endlieferzeit eine Mahnung per Brief, Telefax oder Email auf Abnahme oder
Lieferung erfolgt. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine Mahnung, macht aber der Mahnende
innerhalb von drei Monaten nach der Erklärung der Mahnung von seinen vertraglichen
Rechten keinen Gebrauch, so ist der Vertrag und sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien
als endgültig erloschen anzusehen.
XXI. Futtermittel
- Die vorstehenden Bedingungen gelten mit folgenden Abweichungen entsprechend für
Futtermittel.
- Die Preise für Futtermittel gelten ab Mühle. Umsatzsteuern sind in jedem
Fall zusätzlich zu entrichten.
- Bei fuhrenweiser Abnahme von Futtermitteln in Mengen von weniger als 5 t an der
Mühle ist der Verkäufer berechtigt, einen Aufschlag zu berechnen. Dieser
Aufschlag wird nicht berechnet, wenn die Auslieferung von weniger als 5 t vom Verkäufer
bestimmt wird.
- Die Zahlung hat bei Futtermitteln sofort ohne Abzug nach Empfang der Ware oder gegen
Verladedokumente oder Freistellungsschein zu erfolgen.
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